Infos für Auszubildende
Vor und dann während der Berufsausbildung können vielfältige, insbesondere rechtliche Fragen auftauchen. Viele Punkte sind bereits im Lehrvertrag geregelt, teilweise aber sehr "juristisch" formuliert.
Unter den folgenden Stichworten findest Du deshalb leicht verständliche Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen. Natürlich stellen diese Informationen keine Rechtsberatung im konkreten Fall dar. Wer auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte deshalb auf jeden Fall die Ausbildungsberater der Handwerkskammer kontaktieren.
Inhalt der Ausbildung
Alle anerkannten Ausbildungsberufe sind bundeseinheitlich geregelt. In diesen Ausbildungsordnungen für den jeweiligen Beruf sind die wesentlichen Ausbildungsinhalte, aber auch die konkreten Prüfungsanforderungen und Bestehensregelungen genau beschrieben. Als Orientierungshilfe für die betriebliche Ausbildung werden dazu auch entsprechende Rahmenlehrpläne veröffentlicht. Anmerkung: Für den Berufsschulunterricht gibt es ebenfalls einen von der Kultusministerkonferenz verabschiedeten Rahmenlehrplan zum jeweiligen Ausbildungsberuf.
Die Ausbildungsordnung und den Rahmenlehrplan für Deinen Beruf findest Du unter: www.bibb.de/berufe
Hinweis: Darüber hinaus gibt es für Jugendliche mit besonderen Eingangsvoraussetzungen die sogenannten „Fachpraktiker-Berufe“. Die Ausbildungsinhalte werden von der Handwerkskammer beschlossen, orientieren sich aber in der Regel ebenfalls an bundeseinheitlichen Empfehlungen und Vorgaben. Nähere Infos hier.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Wer kann wo Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen?
Berufsausbildungsbeihilfe kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Ob und in welcher Höhe ein Auszubildender Anspruch auf BAB hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich werden Auszubildende bezuschusst, die
- außerhalb des Elternhaushaltes leben, da die Ausbildungsstätte unverhältnismäßig weit vom Elternhaus entfernt liegt und sie keine ausreichende Vergütung zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.
- über 18 Jahre sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mit mindestens einem Kind, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.
Ausbildungsvergütung
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss und spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen ist (§ 17 BBiG). Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder basiert auf den Verbandsempfehlungen in den jeweiligen Branchen. Eine aktuelle Übersicht findest Du hier.
Hinweis: Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss auch gezahlt werden, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass dieser gelten soll. Liegt keine Tarifgebundenheit vor, können die tariflichen Vergütungssätze bis zu 20% unterschritten werden.
Probezeit
Anders als bei normalen Arbeitsverträgen ist nach dem Berufsbildungsgesetz im Ausbildungsvertrag eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten zwingend vorgeschrieben. Sie sollte von beiden Vertragspartnern dazu genutzt werden, um zwei wichtige Fragen zu beantworten: Wurde der richtige Beruf gewählt? Passen Betrieb und Lehrling zueinander?
Tipps: In der Probezeit wird der Lehrling in der Regel schrittweise mit zunächst einfachen Aufgaben an den Beruf herangeführt. Fehler sind erlaubt, sollten sich aber nicht dauernd wiederholen! Als Lehrling kann man Ausbildern und Kollegen zeigen, dass man handwerkliches Geschick, rasche Auffassungsgabe, Zuverlässigkeit, Durchhaltevermögen und natürlich Interesse am Beruf mitbringt. Dazu gehört auch, nachzufragen, wenn Dinge unklar sind oder man noch Unterstützung benötigt. Ganz wichtig ist auch, sich ins Team zu integrieren und ggfs. bei auftauchenden Problemen gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
In der Probezeit sollst aber auch Du selbst prüfen, ob der Beruf zu Dir passt und Deinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Und natürlich sollte es auch menschlich im Verhältnis zu Ausbildern und Kollegen „stimmen“.
Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Begründung jederzeit und fristlos in schriftlicher Form gekündigt werden. Wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde, z. B. aufgrund einer Erkrankung, kann der Zeitraum ausnahmsweise verlängert werden.
Berufsschule
Der Lehrling ist zum Besuch der Berufsschule im dualen System verpflichtet. Der Betrieb muss ihn hierfür freistellen. Grundlage für den Berufsschulunterricht sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die jeweilige Ausbildungsordnung abgestimmt sind, aber auch allgemein bildende Inhalte vermitteln.
Hinweis: der Berufsschulunterricht vermittelt insbesondere die wichtigen fachtheoretischen Grundlagen und ist daher für eine erfolgreiche Gesellenprüfung von großer Bedeutung!
Tipp: wenn es in der Berufsschule nicht so richtig rund läuft, informiere Dich über die Möglichkeiten einer zusätzlichen Förderung, z. B. im Rahmen der „ausbildungsbegleitenden Hilfen“ (Ansprechpartner: Agentur für Arbeit). Zudem bieten z.B. die Handwerkskammer und die Kreishandwerkerschaften Nachhilfe-Kurse an.
Sprich dazu aber insbesondere auch mit Deinem Ausbildungsbetrieb, der Dir sicher gerne dabei hilft, das Ausbildungsziel zu erreichen.
Rechtliche Hinweise:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, darf kein Auszubildender (auch nicht über 18 Jahren) vorher im Betrieb beschäftigt werden. Manchmal gibt es Unklarheiten, wie die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Hier gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
Bei Jugendlichen (§ 9 Abs. 2 JArbSchG):
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegzeiten) angerechnet. Bei zwei Berufsschultagen in einer Woche mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren (den Tag bestimmt der Ausbildungsbetrieb).
Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d. h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
Bei Erwachsenen:
Soweit der Berufsschulunterricht inkl. Pausen- und Wegezeiten innerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit liegt, wird die (insoweit deckungsgleiche) Ausbildungszeit durch den Berufsschulunterricht ersetzt. „Minusstunden“ gibt es nicht, es darf kein Nacharbeiten erfolgen!
Soweit der Berufsschulunterricht außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit liegt, findet dieser keine Berücksichtigung bei den betrieblichen Ausbildungszeiten. Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule plus betriebliche Ausbildung) größer ist als die tarifliche Ausbildungszeit. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h wöchentlich darf aber in keinem Fall überschritten werden.
Berichtsheft
Das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) wird vom Lehrbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt. Wichtig: es ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung und sollte daher regelmäßig und ordnungsgemäß geführt werden (im Hinblick auf die ausgeführten Tätigkeiten und die in Betrieb, Schule und in der überbetrieblichen Ausbildung vermittelten Lerninhalte).
Der Ausbilder muss das Berichtsheft regelmäßig überprüfen (Empfehlung: alle zwei Wochen). Das ist dann eine gute Grundlage, um die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsverlauf gemeinsam zu besprechen.
Die Lehrlinge müssen während der Ausbildungszeit die Gelegenheit erhalten, das Berichtsheft zu führen. Es muss nicht handschriftlich geführt werden, auch Berichte auf Computern sind erlaubt.
Werkzeug/Arbeitskleidung
Werkzeuge, Werkstoffe und Übungsmaterialien werden vom Betrieb gestellt bzw. bezahlt. Dies gilt auch für vorgeschriebene Schutzbekleidung (Arbeitsschuhe, Maske usw.) und gegebenenfalls Dienstkleidung, die aus betrieblichen Gründen getragen wird (z. B. mit Firmenlogo).
Vom Lehrling zu tragen sind die Kosten für berufsübliche Schutzkleidung (z. B. beim Schornsteinfeger oder bei einem Arbeitskittel zum Schutz der eigenen Kleidung).
Fahrtkosten
Wer trägt die Fahrtkosten?
Betrieb:
- Die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (Hin- und Rückweg).
- Die Fahrtkosten zum Kunden oder zur Baustelle. Fährt der Auszubildende direkt vom eigenen Wohnort zur Baustelle, dann trägt der Betrieb die zusätzlichen Kosten.
- Die Fahrtkosten zu einer Zwischenprüfung, da es sich hierbei um eine betriebliche Ausbildungsveranstaltung (Lernstandskontrolle) handelt.
Der Betrieb muss nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten: Fährt der Lehrling mit öffentlichen Verkehrsmitteln, muss der Betrieb diese (ggf. auch ermäßigten) Kosten erstatten.
Lehrling:
- Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Auszubildenden und der Ausbildungsstätte oder Berufsschule.
- Fahrtkosten zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (auch Teil 1-Prüfung).
Kann der Betrieb verlangen, dass der Auszubildende mit dem Privatfahrzeug fährt?
Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden nur dann den Einsatz von dessen Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag besteht.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten sind im Ausbildungsvertrag vereinbart. Bei Tarifgebundenheit sind die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit im Tarifvertrag geregelt. Fehlt ein Tarifvertrag oder sind die Vertragspartner nicht tarifgebunden, gilt Folgendes:
- Jugendliche (unter 18 Jahre): Maximal 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden wöchentlich; bis zu 8,5 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
- Erwachsene: maximal 8 Stunden täglich, maximal 48 Stunden wöchentlich; bis zu 10 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG).
Rechtliche Hinweise:
Was gehört zur Ausbildungszeit (§ 2 ArbZG)?
Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, zu dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:
- Berufsschulzeit
- Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B Material- oder Werkzeugausgabe.
- Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU)
- Der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt, z. B. um das Fahrzeug zu beladen.
Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?
Nicht zur Arbeitszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):
- Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer
- Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
- Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
- Waschen und Umkleiden
„Minusstunden“
Auszubildende können keine "Minusstunden" erwirtschaften. Wenn der Betrieb sie innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit nicht einsetzen kann oder möchte, geht dies zu Lasten des Betriebes. Auszubildende haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG).
Ruhepausen
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit/Ausbildungszeit zählen, sind mindestens einzuhalten:
- Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG):
- Arbeitszeit von 4,5–6 Stunden: 30 Min. Pause (erste Pause spätestens nach 4,5 h)
- Arbeitszeit > 6 Stunden: 60 Min. Pause
- Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG):
- Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden: 30 Min. Pause (erste Pause spätestens nach 6 h)
- Arbeitszeit > 9 Stunden: 45 Min. Pause
Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn ist einzuhalten. Bei Jugendlichen sind es 12 Stunden (§ 13 JArbSchG).
Urlaub
Der Urlaub ist im Ausbildungsvertrag (gegebenenfalls tariflich) geregelt und nach Lebensalter gestaffelt. Die Lage des Urlaubs wird in der Regel betrieblich abgestimmt, soll aber in unterrichtsfreien Zeiten gewährt werden. Urlaub dient der Erholung, sodass keine weitere „Erwerbsarbeit“ erlaubt ist.
Der Mindesturlaubsanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, erhält Urlaub wie ein Erwachsener. Erwachsene Lehrlinge haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage).
Den Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für das laufende Kalenderjahr findest Du hier.
Hinweis: Krankheitstage während des Urlaubs, für die der Lehrling ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, dürfen nicht auf den gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden. Im Krankheitsfall solltest Du deshalb auch im Urlaub unverzüglich Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen und die Krankheit anzeigen.
Verhalten im Krankheitsfall
„Azubi krank – und nun?“ Diese Frage stellen sich Auszubildende und Ausbildende gleichermaßen. Einzelne Fragen sind zwar ausbildungsvertraglich - beispielsweise auch im Lehrvertragsvordruck der Handwerkskammer Trier - geregelt. Dennoch kann es bei dieser Fragestellung immer wieder schnell zu Missverständnissen kommen.
Hier sind ein paar Tipps, wie Du und Dein/e Ausbilder/in gemeinsam das Thema in den Griff kriegen können:
Benachrichtigung
Der Auszubildende verpflichtet sich, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Nachricht geben.
Was ist gemeint?
Der Ausbildende hat ein Recht zu erfahren, wo Du während Deiner Ausbildung bist – oder im Falle einer Erkrankung eben nicht bist. Dies gilt unabhängig davon, ob Du im Betrieb, in der Berufsschule oder in der Ülu sein müsstest. Bleibst Du der Ausbildung fern - was natürlich auch bei einer Erkrankung der Fall ist - musst Du deinem Ausbildenden die Hintergründe deines Fehlens und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Unverzüglich meint, dass Du bei der Meldung nicht trödeln darfst und dafür Sorge tragen musst, dass deine Nachricht beim Ausbildenden ankommt, und zwar rechtzeitig vor dem täglichen Ausbildungsbeginn. Wirst du während der Ausbildung krank, so informierst Du den Ausbildenden natürlich persönlich.
Wie setze ich es um?
Kläre bei Beginn der Ausbildung ab, wie und bei wem Du dich im Fall der Fälle abmeldest. Verbindliche Regelungen lösen das Problem. Wurde keine Regelung getroffen, solltest Du stets den Ausbildenden telefonisch vor Ausbildungsbeginn kontaktieren. Zwar bist Du grundsätzlich nicht verpflichtet, die „Abmeldung“ ausschließlich per Anruf zu übermitteln, aber nur bei einem Anruf kannst Du sicherstellen, dass die Abmeldung den Ausbildenden auch wirklich rechtzeitig erreicht. Eine Email, SMS oder Whatsapp oder auch die Mitteilung durch einen Dritten könnte den Ausbildenden erst verspätet erreichen. Auch entsteht schnell der Verdacht, dass Du „blau“ machst und die Erkrankung nur vorgeschoben ist. Ob fair oder nicht - Du solltest Deinem Ausbildenden keine Gelegenheit geben, auch nur ansatzweise eine schlechte Meinung von Dir zu gewinnen.
Bescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Was ist gemeint?
Bist Du über die Dauer des Arzttermins hinaus krank, so darf der Ausbildende von Dir die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, der sog. „AU“ oder „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, verlangen. Auch bei Vorlage der „AU“ trägst Du die Verantwortung dafür, dass die Bescheinigung den Ausbildenden rechtzeitig erreicht. Die „AU“ muss spätestens am „darauffolgenden“ Tag - gemeint ist der auf den dritten Kalendertag folgende, nächste Arbeitstag - vorgelegt werden.
Der Ausbilder darf die Vorlage der AU auch eher verlangen, oftmals bestehen Regelungen dahingehend, dass bereits ab dem ersten Tage der Erkrankung eine „AU“ vorzulegen ist.
Wie setze ich es um?
Die Regelung ist nicht einfach. Auch stellt sich die Frage, ob man im Krankheitsfall wirklich Zeit und Ruhe hat, um zwischen Kalender- und Arbeitstagen hin- und herzurechnen und den Überblick zu behalten. Du kannst eine „AU“ selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt einreichen. Die im Lehrvertragsmuster aufgeführte Regelung stellt lediglich die Mindestanforderung dar. Insgesamt empfiehlt es sich aber auch hier, bei Beginn der Ausbildung die Regelungen mit dem Ausbilder verbindlich abzuklären.
Achtung! Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es auch eine sog. „Schulunfähigkeitsbescheinigung“, die teilweise von den Berufsschulen als Nachweis verlangt wird. Kläre bei Beginn der Ausbildung mit der Berufsschule ab, ob sie bei Fehlzeiten auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder nur eine Schulunfähigkeitsbescheinigung akzeptiert.
Im Krankheitsfall solltest Du umgehend zum Arzt gehen. Kann der Arzt nicht sofort eine Erkrankung feststellen, solltest Du Dir zumindest eine Bescheinigung über Deinen Arztbesuch geben lassen. Stellt der Arzt eine Erkrankung fest, nimmst Du die Arbeitsunfähigkeits- bzw. die Schulunfähigkeitsbescheinigung natürlich sofort mit.
Tipp:
Das Thema „Verhalten im Krankheitsfall“ kann schnell auch zu rechtlichen Problemen führen. Die oben genannten Verhaltensweisen gehören zu Deinen „Pflichten“ und können bei Missachtung zur Abmahnung oder im Wiederholungsfalle sogar zur Kündigung führen. Schnell steht der Vorwurf der unentschuldigten Fehlzeiten im Raum, was unter anderem auch zum Verlust des Vergütungsanspruches führen kann.
Du solltest deshalb im Krankheitsfall kein Risiko eingehen und sowohl die Benachrichtigung als auch die Bescheinigung rechtzeitig abgeben.
Überbetriebliche Ausbildung (ÜLU)
In den meisten Handwerksberufen werden zur Sicherung des Ausbildungserfolges zusätzliche überbetriebliche Lehrgänge durchgeführt. Die Teilnahme ist Pflicht. Der Betrieb stellt den Lehrling dazu frei und übernimmt die Kosten.
Die wichtigsten Aufgaben und Ziele der überbetrieblichen Unterweisung:
Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung
- Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung
- Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung
Für die meisten Lehrlinge des Kammerbezirks werden die überbetrieblichen Kurse in den Berufsbildungs- und Technologiezentren der Handwerkskammer in Trier und Kenn durchgeführt. In Einzelfällen kooperiert die Handwerkskammer auch mit Innungen und externen Bildungseinrichtungen. In Berufen mit relativ wenigen Lehrlingen finden die überbetrieblichen Kurse auch in überregionalen Bildungszentren außerhalb des Kammerbezirks statt.
Die Handwerkskammer Trier führt derzeit in folgenden Berufen überbetriebliche Lehrgänge durch:
- Anlagenmechaniker SHK
- Elektroniker
- Fahrzeuglackierer
- Feinwerkmechaniker
- Friseure
- Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
- KFZ-Mechatroniker
- Kaufleute für Büromanagement
- Maler und Lackierer
- Metallbauer
- Raumausstatter
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Tischler
- Zahntechniker
- Stufenausbildung Bau
Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung (Berufsabschlussprüfung) findet zu festen Terminen am Ende der Lehrzeit statt. In zahlreichen Berufen fließt auch bereits die obligatorische Zwischenprüfung als erster Teil der Gesellenprüfung in die Gesamtnote ein.
Bei besonders guten Leistungen kann ein Antrag auf eine „Vorzeitige Zulassung“ gestellt werden (Verkürzung der Lehrzeit um 6 Monate). Mit hervorragenden Prüfungsergebnissen ist zudem eine Aufnahme in die „Begabtenförderung“ möglich, die die weitere Berufskarriere, z. B. in Richtung „Meisterprüfung“ finanziell unterstützt.
Alle Informationen zu Gesellen- und Berufsabschlussprüfungen findest Du hier.
Probleme und Konflikte
Probleme oder gar Konflikte kann es im Verlauf der Ausbildung immer geben. Dies kann den Ausbildungserfolg gefährden oder gar zur Kündigung bzw. vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages führen.
Tipp: Wende Dich daher möglichst frühzeitig vertrauensvoll an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Trier! Die Experten der Handwerkskammer informieren und beraten neutral. Bei Bedarf vermitteln sie im Gespräch mit dem Ausbilder z. B. unter Einbeziehung von Eltern, Berufsschullehrkräften, dem Lehrlingswart der Innung oder auch externen Betreuern). In der Regel werden auch die Lehrkräfte in der Berufsschule gerne weiterhelfen.
Bei Unterstützungsbedarf kann über die Agentur für Arbeit Nachhilfe beantragt werden. Wende dich an die Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Online kannst du einen Termin unter folgendem Link vereinbaren: web.arbeitsagentur.de/portal/kontakt/de/terminvereinbarung/berufsberatung