Sachkundige gemäß TRGS 519 haben die Pflicht, sich regelmäßig über die Neuerungen der TRGS 519 sowie zum aktuellen Stand der Technik bezüglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Asbest zu informieren.
Der bereits erworbene Sachkundennachweis nach TRGS 519 Anlage 4 gilt für den Zeitraum von sechs Jahren (Gefahrstoffverordnung).
Sachkundige die den Grundlehrgang nachweislich bestanden haben, müssen alle 6 Jahre einen Wiederholungslehrgang besucht haben und können damit ihre Sachkunde verlängern lassen.
Dieser Lehrgang ist als Fortbildungslehrgang zur Verlängerung der Geltungsdauer der Sachkunde anerkannt.(Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben und nicht durch einen Fortbildungskurs verlängert wurden, sind nicht mehr gültig.)
Kursinhalte
- Asbest - Verwendung und Eigenschaften
- Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen
- Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitsgeschehen
Aktuelles aus Vorschriften und Regelwerk
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
- BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" inkl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)
Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen
- zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
Technische und Organisatorische Maßnahmen
- Arbeitsweisen gemäß TRGS 519 / Baustelleneinrichtung
- Aufgaben der sachkundigen Person
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit
- Betriebsanweisung und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Persönliche Schutzausrüstung