"Auffrischungslehrgang" für den Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über entsprechend sachkundige Mitarbeiter verfügen. Der erforderliche Sachkundenachweis gilt sechs Jahre lang. Wer die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre verlängern lassen will, muss einen anerkannten Fortbildungslehrgang besuchen - und zwar bevor die sechs Jahre abgelaufen sind.

ausreichend freie Plätze

Garantierte Durchführung

Details

Gebühren

Kurs: 250,00 €

Unterricht

17.05.2025

Tagesseminar von 8 - 16 Uhr

Wochenende

Lehrgangsdauer 8 Std.

Lehrgangsort

Loebstaße 18

54292 Trier

Casino

Kontakt

Frank Hensel

Tel. 0651 207-400

bildung--at--hwk-trier.de

Unverbindliche Anfrage

Details

Kursnummer  16890-0

Sachkundige gemäß TRGS 519 haben die Pflicht, sich regelmäßig über die Neuerungen der TRGS 519 sowie zum aktuellen Stand der Technik bezüglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Asbest zu informieren.

Der bereits erworbene Sachkundennachweis nach TRGS 519 Anlage 4 gilt für den Zeitraum von sechs Jahren (Gefahrstoffverordnung).

Sachkundige die den Grundlehrgang nachweislich bestanden haben, müssen alle 6 Jahre einen Wiederholungslehrgang besucht haben und können damit ihre Sachkunde verlängern lassen.
Dieser Lehrgang ist als Fortbildungslehrgang zur Verlängerung der Geltungsdauer der Sachkunde anerkannt.(Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben und nicht durch einen Fortbildungskurs verlängert wurden, sind nicht mehr gültig.)

Kursinhalte

  • Asbest - Verwendung und Eigenschaften
  • Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen
  • Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitsgeschehen

Aktuelles aus Vorschriften und Regelwerk

  • Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
  • BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" inkl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)

Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen

  • zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele

Technische und Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsweisen gemäß TRGS 519 / Baustelleneinrichtung
  • Aufgaben der sachkundigen Person
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit
  • Betriebsanweisung und Unterweisung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Persönliche Schutzausrüstung

  • Auswahl und Anwendung

Ziel

Verlängerung der Geltungsdauer der Sachkunde

Zielgruppe

Handwerksmeister/innen oder-gesell/-innen sowie Facharbeiter/innen des Bauhauptgewerbes mit bereits erworbenem Sachkundenachweis der TRGS 519 nach Anlage 4 und dessen Geltungsdauer abläuft.

Voraussetzungen

Bereits erworbener Sachkundenachweis der TRGS 519 nach Anlage 4. Dieser Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.

Dozent

Uwe Kollmann

Abschluss

Zertifikat mit Teilnahmebestätigung

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