Mindestlöhne in Luxemburg gestiegen

Entsendende Betriebe aus Deutschland müssen Erhöhung beachten

Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, müssen für deren in Luxemburg geleistete Stunden unter anderem den luxemburgischen Mindestlohn einhalten. Dieser ist am 1. August 2018 um 2,5% erhöht worden.

Durch den sogenannten „Index“ sollen die Löhne im Großherzogtum an die Inflation angepasst werden. Steigt diese an, werden die Löhne und Gehälter dementsprechend regelmäßig angepasst. Letztmalig war dies im Januar 2017 der Fall gewesen.

Liegt der Lohn eines entsendenden Arbeitnehmers unter dem luxemburgischen Mindestlohn, so muss der entsendende Betrieb für die in Luxemburg geleisteten Arbeitsstunden einen entsprechenden Aufschlag in Höhe der Differenz bezahlen. Ausschlaggebend sind hierbei die jeweiligen Tarifverträge oder – sollte für die entsprechende Branche keiner vorliegen – der allgemeine soziale Mindestlohn.

Letzterer ist hier zu finden auf der Internetseite der Inspection du Travail et des Mines (ITM). Lohntabellen für die verschiedenen Tarifverträge der Handwerksberufe sind hier auf der Internetseite der Handwerkskammer als Download abrufbar.

Die HWK macht darauf aufmerksam, dass die Nichtbeachtung des luxemburgischen Entsendegesetzes zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen kann. Weitere Infos zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Luxemburg sowie zur Arbeitnehmerentsendung erhalten Handwerksbetriebe bei der HWK, Michèle Schneider, Tel. 0651/207 107, mschneider@hwk-trier.de oder im Internet unter www.hwk-trier.de.

 

Schneider, Michèle

Michèle Schneider

Betriebsberaterin Außenwirtschaft und Existenzgründung

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54292 Trier

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mschneider--at--hwk-trier.de