A1-Bescheinigung: ab sofort nur noch elektronisch
Schon bei kurzfristigen Aufträgen im EU-Ausland, bei denen ein Mitarbeiter Kundengespräche führt oder Dienstleistungen oder Montagen verrichtet, liegt in der Regel eine Arbeitnehmerentsendung vor. Bei einer Entsendung mit einer Dauer von weniger als 24 Monaten bleibt der Mitarbeiter normalerweise in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Zum Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland benötigen der Unternehmer und seine Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung. Das gilt für die gesamte EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Seit Mitte 2018 können Anträge auf A1-Bescheinigungen elektronisch erfolgen, seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Verfahren bindend. Da aber ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden kann, wurde die Übergangsphase verlängert. In Ausnahmefällen können die A1-Bescheinigungen noch bis zum 30. Juni 2019 mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragt werden.
Die Anträge laufen über eine entsprechende Software oder über das Portal sv.net. (Registrierung und Anmeldung hier). Der Antragsteller erhält direkt eine Eingangsbestätigung. Ist der Arbeitnehmer noch nicht im Besitz der endgültigen A1-Bescheinigung, sollte er eine Kopie der Bestätigung und des ausgefüllten Antrags mit sich führen. Ist die A1-Bescheinigung ausgestellt, sollte er diese bei sich haben.
Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass das elektronische Verfahren lediglich für die klassische Entsendung greift. Für das von einigen Handwerksbetrieben der Region genutzte A1-Formular „Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“, das für mehrere Jahre ausgestellt werden kann, greift nach wie vor das Verfahren über das entsprechende Formular der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland). Infos dazu unter www.dvka.de.