Nachschulung der Sachkunde nach Anlage 4 der TRGS 519
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über entsprechend sachkundige Mitarbeiter verfügen. Der erforderliche Sachkundenachweis gilt sechs Jahre lang. Wer die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre verlängern lassen will, muss einen anerkannten Fortbildungslehrgang besuchen - und zwar bevor die sechs Jahre abgelaufen sind.
Wichtig für wen?
Handwerksmeister/innen oder-gesell/-innen sowie Facharbeiter/innen des Bauhauptgewerbes mit bereits erworbenem Sachkundenachweis der TRGS 519 nach Anlage 4
Inhalte
Asbest - Verwendung und Eigenschaften
- Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen)
- Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitsgeschehen
Aktuelles aus Vorschriften und Regelwerk
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
- BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" inkl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerke-spezifisch)
Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen
- zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
Technische und Organisatorische Maßnahmen
- Arbeitsweisen gemäß TRGS 519 / Baustellen-einrichtung
- Aufgaben der sachkundigen Person
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeits-plan/Anzeige der Arbeiten mit Übun-gen/Gruppenarbeit
- Betriebsanweisung und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Persönliche Schutzausrüstung
- Auswahl und Anwendung
Teilnahmevoraussetzung
Bereits erworbener Sachkundenachweis der TRGS 519 nach Anlage 4. Dieser Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.
Abschluss
Zertifikat mit Teilnahmebestätigung
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