Teilnahmebedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fort- und Weiterbildung

1.) Veranstalter, Rechtsträger

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen (Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, Meistervorbereitungskursen, Seminare, Lehrgänge zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung), die durch die Bildungsakademien der Handwerkskammer Trier als Veranstalter durchgeführt werden. Aus Gründen der Einfachheit werden im Folgenden alle Bildungsmaßnahmen als Lehrgänge bezeichnet. Grundsätzlich stehen diese jedermann offen. Sofern für die Zulassung zur Prüfung besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese erfüllt werden. Die Teilnahme an einem Lehrgang begründet nicht den Anspruch auf Prüfungszulassung.

 

2.) Vertragsabschluss

Die Anmeldung zu den Lehrgängen erfolgt entweder schriftlich mit beigefügtem Anmeldeformular oder mit dem Anmeldeformular über das Internet (www.hwk-trier.de). Mit der verbindlichen Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen akzeptiert. Bei Anmeldung per Online-Buchungssystem erhält jeder Teilnehmer eine entsprechende Benachrichtigung. Dies stellt noch keine Vertragsannahme dar. Der Vertrag kommt, wie bei schriftlicher Anmeldung erst zustande, sobald der Veranstalter die Teilnahme verbindlich bestätigt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Kursplatz besteht nicht.

 

3.) Durchführung/Verlegung/Absage der Lehrgänge

Die jeweiligen Lehrgangsinhalte und die Lehrgangsorganisation sind den entsprechenden aktuellen Informationsmedien zu entnehmen. Die angegebenen Unterrichtstunden entsprechen grundsätzlich (ÜLUs ausgenommen) jeweils 45 Minuten.

Der Veranstalter behält sich vor, Stunden-, Lehrpläne, zeitliche Abläufe, Schulungsorte, Gebühren, Kosten oder den Dozenteneinsatz bei Erfordernis zu ändern und/oder Kurse zeitlich zu verschieben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen.

Der Veranstalter behält sich außerdem vor, Lehrgänge bei ungenügender Beteiligung oder aus anderen zwingenden Gründen abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall erstattet. Ein weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

Wird die Mindestteilnehmerzahl unterschritten, behält sich der Veranstalter in Einverständnis mit den Teilnehmern vor, den Lehrgang ggf. durch Umlage des fehlenden Betrages auf die vorhandenen Teilnehmer dennoch durchzuführen.

 

4.) Gebühren und Zahlungsbedingungen

Für die Lehrgangsteilnahme werden Gebühren erhoben, die mit Zugang des entsprechenden Gebührenbescheides fällig werden und sofort zahlbar sind.

Die Handwerkskammer kann von Lehrgangsteilnehmern die schriftliche Ermächtigung verlangen, im Zuge einer SEPA-Lastschrift die jeweils fällig gestellten Kursgebühren abzubuchen. Das Mandat ist jederzeit kündbar. Der durch das Fehlschlagen einer Lastschrift entstehende Schaden (z.B. Rücklastschriftgebühren der Banken) ist vom Lehrgangsteilnehmer zu tragen, wenn er diese verschuldet hat. Dies ist insbesondere der Fall bei nicht ausreichender Kostendeckung oder einer grundlosen Stornierung der Lastschrift.

Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, von den Teileilnehmern eine Kaution für die Bereitstellung und Nutzung verschiedener Software-Lizenzen oder zur Absicherung finanzieller Schäden durch Fehlverhalten an Arbeitsplätzen, in den Theorieräumen und Werkstätten zu verlangen.

Maßgebend für die Höhe der Gebühren sind die Gebührenordnung sowie das Gebührenverzeichnis der HWK Trier in der jeweils gültigen Fassung. Diese ist bei der Handwerkskammer Trier unter https://www.hwk-trier.de/artikel/rechtsgrundlagen-54,182,1061.html abrufbar.

Ratenzahlungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.

Eine Teilnahmeberechtigung am Lehrgang besteht nur bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Die Nichtzahlung der Gebühren oder der entsprechenden Rate kann zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgangs führen.

Zertifikate und/oder Teilnahmebescheinigungen werden ohne vollständigen Zahlungseingang nicht ausgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer finanziellen Förderung des Lehrganges die fördernde Stelle über die erfolgte oder nicht erfolgte Teilnahme und die Zahlung der Teilnahmegebühr unterrichtet wird.

Prüfungsgebühren werden gesondert angefordert.

 

5.) Abmeldung vom Lehrgang (Abweichung Sonderregelung Nr.6)

Eine Abmeldung vom Lehrgang kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist der Eingang des Schreibens beim Veranstalter. Bei Fernbleiben ohne schriftliche Abmeldung oder bei Abmeldung erst nach Lehrgangsende ist immer die gesamte Lehrgangsgebühr zu entrichten. Es kann ein Ersatzteilnehmer gestellt werden.

Erfolgt die Abmeldung bis spätestens 14 Tag vor Lehrgangsbeginn, ist keine Gebühr fällig.

Ab dem 13. Tag vor Lehrgangsbeginn ist eine Abmeldung in vorgenannter Form mit folgender Maßgabe möglich:

a.) Bei Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung:
- Abmeldung erfolgt ab dem 13. Tag bis 1 Tag vor Lehrgangsbeginn: 0 EUR
- Abmeldung erfolgt nach Lehrgangsbeginn: 20,00 EUR Bearbeitungsgebühr

b.) Bei allen weiteren Lehrgängen außerhalb der Aufstiegsfortbildung (siehe Sonderregelung Nr.6):
- Abmeldung erfolgt ab dem 13. Tag bis 1 Tag vor Lehrgangsbeginn: 90,00 EUR Bearbeitungsgebühr
- Bei Abmeldung nach Lehrgangsbeginn ist die volle Lehrgangsgebühr fällig. Die Gebühr entfällt bei Abmeldung von AZAV-zertifizierten Maßnahmen

Die bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Abmeldeschreibens bereits entrichteten Lehrgangsgebühren werden entsprechend verrechnet.

 

6.) Abmeldung vom Lehrgang bei modularen Meistervorbereitungslehrgänge Teil I- Teil IV, geprüfter Betriebswirt (HwO), geprüfter kaufmännischer Fachwirt (HwO), geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung (HwO), Servicetechniker SHK, geprüfter Polier und Gebäudeenergieberater (HWK)

Bei den Aufstiegsfortbildungen sind die Lehrgänge in selbstständige Bausteine aufgeteilt, den sog. Modulen (Meistervorbereitungskursen) bzw. Handlungsfeldern (Betriebswirt, Fachwirt, Fachmann).

Daher führt eine Abmeldung vom Lehrgang nach Lehrgangsbeginn nicht automatisch zu einer Fälligkeit der gesamten angemeldeten Lehrgangsgebühren.

Erfolgt die Abmeldung bis spätestens 14 Tage vor Lehrgangsbeginn, ist keine Gebühr fällig.

Ab dem 13. Tag vor Lehrgangsbeginn ist eine Abmeldung in vorgenannter Form mit folgender Maßgabe möglich:
- Abmeldung erfolgt ab dem 13. bis 1 Tag vor Lehrgangsbeginn: 90,00 EUR Bearbeitungsgebühr
- Nach Lehrgangsbeginn ist eine Abmeldung des laufenden Lehrgangs jeweils zum Ende des Quartals möglich. Die bis zum Quartalsende entstandenen Gebühren werden dem Teilnehmer gegenüber in voller Höhe erhoben.

Die Abmeldung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Abmeldung ist der Eingang des Schreibens beim Veranstalter.

Bei Fernbleiben ohne schriftliche Abmeldung oder bei Abmeldung erst nach Lehrgangsende ist immer die gesamte Lehrgangsgebühr zu entrichten.

 

7.) Teilnahmeausschluss

Der Veranstalter kann den Teilnehmer, der die jeweiligen Lehrgangskosten oder die entsprechende Rate nicht bezahlt, von der weiteren Teilnahme durch fristlose schriftliche Kündigung des Vertrages ausschließen. Ebenso kann der Veranstalter in Fällen verfahren, in denen der Teilnehmer die Vorschriften der Computer und Internetnutzung, des Urheberrechtes, der Hausordnung oder sicherheitsrelevanter Anweisungen nicht beachtet oder die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört oder gefährdet oder eine unerlaubte Handlung begeht. Der Teilnehmer hat einen ggf. zu verantwortenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zur Entrichtung der gesamten Lehrgangskosten bleibt davon unberührt.

 

8.) Datenschutz

Der Teilnehmer erklärt sich durch Unterschrift der Anmeldung mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für die Lehrgangsverwaltung (z. B. Organisation, Buchhaltung, Statistik) einverstanden. Die Daten werden von der HWK an Dritte nur zum Zwecke der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien/Software und der evtl. Unterweisung in einer anderen Bildungsstätte herausgegeben. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

 

9.) Lehrgangsbescheinigung

Die Teilnahme an Lehrgängen der Aufstiegsqualifizierung wird generell auf Antrag bescheinigt. Alle anderen Lehrgänge werden auf Antrag bescheinigt, sofern der Antragsteller mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend war. Als Nachweis gelten die Anwesenheitslisten.

 

10.) EDV-Einsatz/Internetnutzung

Der Teilnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellte Software nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Ebenso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben bzw. Dritten nutzbar gemacht werden. Soweit dem Teilnehmer Software gegen Entgelt überlassen wird, ist er verpflichtet, die Urheberechte zu beachten.

Dem Teilnehmer ist ausdrücklich untersagt, Konfigurationen an der kammereigenen Hard- und Software vorzunehmen und Installationen fremder Software durchzuführen.

 

11.) Haftung

Die Handwerkskammer Trier haftet bei Unfall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums eines Teilnehmers während des Aufenthalts am Lehrgangsort haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

12.) Prüfungszulassung

Bei Lehrgängen mit Abschlussprüfung richtet sich die Zulassung zur Prüfung ausschließlich nach den für die jeweilige Prüfung maßgebenden Rechtsvorschriften. Eine Erstattung der Lehrgangsgebühren bei versagter Prüfungszulassung erfolgt nicht.

 

13.) Hausordnung

Für die Benutzung der Einrichtungen der Handwerkskammer Trier gilt die jeweilige Hausordnung. Das Hausrecht übt der jeweilige Lehrgangsleiter aus.

 

14.) Sonstiges

Sollten einzelne dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

15.) Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

16.) Inkrafttreten

Die AGB treten für neu abgeschlossene Verträge ab dem 15. April 2025 in Kraft.