Die häufigsten Fragen zum Handwerkskammer-Beitrag

Der Beitrag dient zur Deckung der Kosten für die von der Handwerkskammer ausgeübten Tätigkeiten, soweit eine anderweitige Deckung, z.B. durch Gebühren nicht möglich ist. Die finanzielle Belastung wird auf alle Mitgliedsunternehmen verteilt, um die individuelle Zahlungsverpflichtung möglichst gering halten zu können.


Mitglieder der Handwerkskammer sind alle im Kammerbezirk ansässigen Handwerksunternehmen einschließlich deren Mitarbeiter. Ebenso Personen, die ihr Handwerk nach § 90 Abs. 3 HwO betreiben.
Vielfältig sind unsere individuellen Beratungsleistungen in allen Bereichen der Unternehmensführung. Neben der klassischen Betriebsberatung können Handwerksunternehmer sich auch zu Themen wie Finanzierung, Technik, Recht, Ausbildung, Weiterbildung, Messen, Umwelt und Energieeinsparung beraten lassen.
Die Beitragszahlung ergibt sich aus der Handwerksordnung. Sie beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Beitragsordnung und die aktuelle Beitragsfestsetzung der Handwerkskammer Trier finden Sie hier:
Die Vollversammlung der Handwerkskammer, also die von Ihnen gewählten selbständigen Handwerker und Gesellen, beschließt alljährlich die Beitragsfestsetzung neu.
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Beide Beitragsbestandteile sind gestaffelt, abhängig von Rechtsform und Ertragslage des Unternehmens. Der Mindestbeitrag beträgt in diesem Jahr 320 Euro. Er ist von allen Betrieben zu zahlen. Dies gilt auch für Kleinstunternehmen, unabhängig von der Ertragslage – also auch bei Verlust. Durch den Grundbeitrag wird eine solidarische Grundfinanzierung der Handwerkskammer erreicht.
Beiträge müssen von allen Mitgliedsunternehmen gezahlt werden. Die Beitragspflicht beginnt mit der Eintragung und endet mit der Löschung bei der Handwerkskammer. Die Löschung kann frühestens mit dem Tage der tatsächlich erfolgten Betriebsabmeldung vorgenommen werden. Auf Antrag ist eine anteilige Berechnung des Beitrages möglich. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zum 31. Januar des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen.
Die Handwerkskammer ist die Interessenvertretung des Handwerks in der Region. Neben der Erfüllung vielfältiger gesetzlicher Aufgaben, wie das Führen der Handwerks- und der Lehrlingsrolle, der Durchführung von Meisterprüfungen oder der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen, setzen wir uns gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit für die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein.
Die Beitragspflicht gilt auch für Existenzgründer. Allerdings gibt es für Einzelunternehmer, die erstmalig überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, Sonderregelungen. Liegt der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 25.000 Euro, fällt im Gründungsjahr kein Beitrag an, und in den beiden Folgejahren wird der Grundbeitrag nur zur Hälfte erhoben.
Wer sein Gewerbe auch vorübergehend nicht betreibt, bleibt dennoch beitragspflichtig. Maßgeblich ist auch hier neben der HWK-Eintragung die aktuelle Gewerbemeldung.
Soweit im Unternehmensgegenstand Veränderungen eingetreten sind, ist das Gewerbe umzumelden. Mit Einstellung der Handwerkstätigkeiten würde dann auch die Beitragspflicht zur Kammer erlöschen.
Ob ein Handwerk im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle.
Unternehmen, für die aufgrund einer gemischt-gewerblichen Struktur Beiträge sowohl an die Industrie- und Handelskammer Trier als auch an die Handwerkskammer anfallen, können abgegrenzt werden, soweit der nicht-handwerkliche Umsatz mindestens 130.000 Euro beträgt. Nach einem zwischen beiden Kammern vereinbarten Teilungsverhältnis erfolgt dann die Veranlagung jeweils nur mit einem halben Grundbeitrag und einem variablen Zusatzbeitrag.
Eine Beitragsbefreiung gilt nur für solche Unternehmen, die aufgrund § 90 Abs. 3 HwO in der Handwerksrolle eingetragen sind und damit in der Regel auch nur eine Teiltätigkeit aus ihrem Handwerk ausüben dürfen. Dies muss schon im Eintragungsverfahren geklärt werden. Die Regelung gilt ausschließlich für Unternehmen aus dem Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke.
Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2023 ist der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, den das Finanzamt für das Steuerjahr 2020 festgesetzt hat. Das gilt auch, soweit bereits aktuellere Bemessungsgrundlagen vorliegen. Hieraus wird mit einem Hebesatz von 1,2 Prozent der Zusatzbeitrag ermittelt.
Die Gewerbeerträge werden der Kammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt. In der Regel liegen nach drei Jahren alle entsprechenden Daten vor. Dies erspart vorläufige Veranlagungen mit lediglich geschätzten Ertragsdaten und damit verbundenen späteren Korrekturen.
Soweit die der Veranlagung zugrunde gelegten Ertragsdaten nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen, leiten Sie der Kammer bitte die gültigen Steuerbescheide zu, damit eine Beitragskorrektur erfolgen kann.
Wenn die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegen hat, werden die zuletzt vorliegenden Werte herangezogen. Wird der tatsächliche Gewerbeertrag nachträglich mitgeteilt oder vom Finanzamt berichtigt, so erfolgt in Verbindung mit der jeweiligen Beitragsfestsetzung eine Neuberechnung.
Der Beitrag ist eine öffentliche Abgabe. Die Fälligkeit entsteht mit Zugang des Bescheides bei dem Unternehmen. Ein dagegen eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., auch bei Widerspruch wird der Beitrag fällig.
Sollte die Einziehung der Beiträge dem Betrieb Schwierigkeiten bereiten, kann die Forderung gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Trifft die Beitragszahlung den Betrieb besonders hart, ist eine Ermäßigung denkbar. Grundlage dafür ist die gesamtwirtschaftliche Situation des Antragstellers. Hier wird zunächst das gesamte Familieneinkommen zugrunde gelegt. Weitere Aspekte können z. B. Arbeitsunfähigkeit, hohes Alter oder andere außergewöhnliche Situationen sein. Anträge sind jeweils schriftlich zu stellen.
Beiträge, die nach einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht beglichen sind, werden angemahnt. Erfolgt auch danach keine Zahlung, wird über die jeweils örtlich zuständige Stadt- oder Verbandsgemeindekasse die Vollstreckung eingeleitet.
Wichtiger Hinweis: Die im Falle von Mahnung und Vollstreckung anfallenden zusätzlichen Kosten müssen vom Beitragsschuldner übernommen werden.
Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge verjährt in fünf Jahren.
 


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 Kontakt

Jäckels, Daniel

Daniel Jäckels

Referatsleiter Handwerksrolle und Beitrag

Tel. 0651 207-141

Fax 0651 207-56141

djaeckels--at--hwk-trier.de