Titel Recht
Steffen Müller Fotografie

Wir wollen, dass Sie Ihr Recht bekommenRechtsberatung

Handwerksmeister haben es schwer, sich durch den Paragraphendschungel des Rechtssystems hindurchzufinden. Die Vorschriften werden immer zahlreicher und komplizierter: Gewerberecht, Vertragsrecht, Vergabe- und Vertragsordnung (VOB), Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und vieles mehr sind Bereiche, mit denen Handwerksunternehmer ständig zu tun haben.

Hierbei helfen die Handwerkskammer Trier und die Kreishandwerkerschaften mit kostenlosen Rechtsauskünften. Zudem vertreten die Kreishandwerkerschaften ihre Innungsmitglieder auch vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.



Arbeitsrecht

Mitglieder der Handwerkskammer sind nicht nur die Betriebsinhaber sondern auch deren Mitarbeiter. In Fragen zum Arbeitsrecht, über die die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Trier bei Bedarf gerne informiert, obliegt die Kammer daher einer Neutralitätspflicht.

Aufgaben der Kammer

Sie erteilt objektiv Auskünfte sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer. Insbesondere ist sie auch bei Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten tätig. In der Regel sind Fragen im Zusammenhang mit ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen, Fragen zum Urlaubsrecht und zum Arbeitsschutzrecht (Arbeitszeit, Mutterschutz) Gegenstand der Anfragen.

Sonderfälle

Soweit in einem Arbeitsverhältnis tarifliche Regeln gelten, sind jedoch die Kreishandwerkerschaften die richtigen Ansprechpartner. Sie verfügen stets über die neuesten Tarifunterlagen.



 Kontakt

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de

 



Handels- und Gewerberecht

Handwerksbetriebe, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG betrieben werden, müssen in das Handelsregister eingetragen sein. Hierbei handelt es sich um ein bei den Amtsgerichten geführtes Register all jener Betriebe, die in kaufmännischer Weise betrieben werden. Auch die Inhaber von Einzelunternehmen gelten grundsätzlich als Kaufleute, selbst wenn eine Eintragung im Handelsregister fehlt.

Dies alles hat Auswirkungen auf das Recht des Firmennamens, die Übernahme von Verbindlichkeiten des früheren Betriebsinhabers bei Betriebsübernahmen, das Recht zur Bestellung von Prokuristen bis hin zu Sonderregelungen für bestimmte Verträge zwischen Kaufleuten.

Über die Voraussetzungen, das Verfahren und Folgen der Handelsregistereintragung berät die Rechtsabteilung der Handwerkskammer. Weiterhin gehört dazu auch die Beratung in sonstigen gewerberechtlichen Fragen wie z.B. das Berufszulassungsrecht im Handwerk.



 Kontakt

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de

 



Insolvenzrecht

Unternehmer benötigen bei Zahlungsschwierigkeiten und drohender Insolvenz kompetente Ansprechpartner. Denn Fehler anlässlich einer Insolvenz haben weitreichende Konsequenzen, nicht nur für Geschäftsführer einer GmbH bezüglich der Strafbarkeit und persönlichen Haftung. Gleichzeitig bietet die Insolvenzordnung Möglichkeiten, das Unternehmen zu erhalten und fortzuführen oder nach Restschuldbefreiung neu zu beginnen. Alle Gewerbetreibende, sowohl Kleinbetriebe, Personengesellschafter als auch GmbH-Geschäftsführer sollten daher über das Insolvenzverfahren informiert sein.

Nutzen Sie dazu die Sprechtage "Sanierungschancen" der IHK Trier und der Handwerkskammer Trier, die gemeinsam mit dem Trierer Forum für Insolvenzrecht e. V. angeboten werden. In Einzelgesprächen wird allgemein über das Insolvenzrecht informiert und folgende Fragen werden beantwortet:

  • Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Insolvenz droht?
  • Wie kann eine außergerichtliche Lösung erreicht werden?
  • Wie wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und abgewickelt?
  • Welche Chancen für die nachhaltige Sanierung eines Unternehmens bietet die Insolvenzordnung und wie können sie genutzt werden?
  • Welche Risiken der Strafbarkeit und persönlichen Haftung gibt es?
  • Wie kann eine Restschuldbefreiung erreicht werden?


Angesprochen sind die Mitgliedsunternehmen der beiden Wirtschaftskammern.

Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.




 



 Kontakt

Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de

 





Erfindersprechtage

Der Schutz eigener Ideen und Produkte rückt in einer grenzüberschreitenden Wirtschaftswelt immer mehr in den Fokus. Eigene Produkte, Designs und Marken sind am Markt vor etwaigen Nachahmern und unerwünschten Plagiaten zu schützen. Gewerbliche Schutzrechte gewähren dem Anmelder einen nicht unerheblichen, rechtlichen Schutz seiner Ideen und sichern damit zugleich den eigenen wirtschaftlichen Erfolg.

 Bei unseren gemeinsam mit der IHK Trier veranstalteten Erfindersprechtagen steht Ihnen ein Patentanwalt für ein halbstündiges Gespräch zur Verfügung. Dabei können Sie sich in der individuellen, für unsere Mitglieder kostenlosen Erstberatung über Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marke und Geschmacksmuster und deren Inhalt informieren.

  • Ist meine Idee schutzrechtsfähig? Besteht bereits ein entsprechendes Schutzrecht eines Dritten?
  • Wie beantrage ich welches gewerbliche Schutzrecht und wie setze ich es durch?
  • Mit welchen Kosten ist die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Schutzrechts verbunden?
  • Wie kann mir ein Patentanwalt dabei behilflich sein?

Eine Anmeldung zur Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.




 


 Kontakt

Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de

 







Gut überlegt – die günstigste Rechtsform

Ein Betrieb wird normalerweise als Einzelunternehmen, Personengesellschaft (z. B. GBR, OHG, KG) oder als Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) geführt. Oftmals hat die Rechtsform auch betriebswirtschaftliche und steuerliche Folgen, die bei der Wahl bedacht werden müssen.

Die Rechtsabteilung berät die Unternehmer über alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen, wie Gründungsformalitäten, Willensbildung, Haftung, Auflösung. In den meisten Fällen werden zu diesen Beratungen stets ein Fachmann der Abteilung Wirtschaftsförderung und der Steuerberater hinzugezogen.

Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform ist dennoch immer ein Kompromiss, da jede Alternative Vor- und Nachteile hat. Sie müssen dem Betriebsinhaber klar sein, damit er eine vernünftige Grundlage für die Wahl der für ihn richtigen Rechtsform hat.



 Kontakt

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de

 



Der Weg zum Sachverständigen

Zu den vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Handwerkskammer zählt nach § 91, Abs. 1, Nr. 8 Handwerksordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Diese können für Gerichte und Behörden sowie für Versicherungen und private Auftraggeber Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern erstellen.

Öffentlich bestellt und vereidigt werden Personen dann, wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt und der Bewerber ganz bestimmte Bestellungsvoraussetzungen erfüllt. Diese Bedingungen regelt die Sachverständigenordnung der Kammer. Bei den Bewerbern muss es sich um besonders qualifizierte selbständige Handwerksmeister oder Ingenieure handeln, die neben überdurchschnittlich fundiertem Fachwissen und der Erfahrung der alltäglichen beruflichen Praxis auch die persönliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die Bestellung läuft jeweils fünf Jahre.

Bei der Handwerkskammer Trier sind in der Regel etwa 60 Gutachter in 40 verschiedenen Berufen bestellt.

Sie möchten als Sachverständiger tätig sein? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen ganz persönlichen Beratungstermin.

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Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit

Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Als Teil der Schattenwirtschaft fügen sie der Volkswirtschaft jährlich Schäden in Milliardenhöhe zu, weil Steuern hinterzogen, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, Arbeitsplätze vernichtet und der wirtschaftliche Wettbewerb verzerrt werden. So zeigt sich Schwarzarbeit auch im Handwerk immer wieder.

 

Die Handwerkskammer als Interessenvertretung des Handwerks - wie auch andere Organisationen - wirkt in geeigneter Weise mit, Schwarzarbeit zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen Die Verfolgung und Ahndung ist unterschiedlich geregelt und obliegt, soweit es um die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten geht, den Kreisverwaltungen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung bzw. der Stadtverwaltung Trier.

Weitergehende Verstöße nach dem Schwarzarbeitergesetz, wie Missbrauch von Sozialleistungen, Einhaltung ausländerrechtlicher Vorschriften oder Mindestlohn werden durch die Zollverwaltung verfolgt.

Die Erfüllung steuerlicher Pflichten überprüft die Finanzverwaltung selbständig.

 

Mittels des beigefügten Meldeformulars können entsprechende Hinweise unmittelbar an die Handwerkskammer gegeben werden. Diese führt erste eigene Ermittlungen durch und erstattet ggf. dann Anzeige bei der zuständigen Stelle.




 Kontakt

Jäckels, Daniel

Daniel Jäckels

Referatsleiter Handwerksrolle und Beitrag

Tel. 0651 207-141

Fax 0651 207-56141

djaeckels--at--hwk-trier.de

 

 Kontakt

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de

 



 Anzeige wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit







Vermittlungsstelle

Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Auftraggebern lassen sich bei allem guten Willen nicht immer vermeiden. Damit solche Fälle nicht eskalieren und gar vor Gericht enden, bietet die Handwerkskammer Trier über ihre Vermittlungsstelle an, beiden Partner zu einer außergerichtlichen Einigung zu verhelfen.

Die Vermittlungsstelle ist der Rechtsabteilung zugeordnet.

Feste Verfahrensvorschriften existieren nicht; das unbürokratische Verfahren hat sich in der Praxis bewährt.

Die Inanspruchnahme der Vermittlungsstelle ist gebührenfrei.

Das Vermittlungsverfahren können Sie mit dem nebenstehenden Antrag einleiten.





Das Vertragsrecht - Grundstein der Geschäftsbeziehung

Die Handwerkskammer Trier berät die Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Vertragsrechts. Vorrangig sind naturgemäß Fragen zur Abwicklung von Verträgen mit Kunden, wobei es sich regelmäßig um Werkverträge handelt. Typische Themen sind dabei Mängelansprüche und Zahlungsprobleme.

Die Beitreibung von Forderungen übernehmen für Innungsmitglieder die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk:

Kreishandwerkerschaft Trier-Saarburg
Cläre-Prem-Straße 1
54292 Trier
  +49 651/146204-0
  +49 651/146204-9
 khs-trier@das-handwerk.de

Kreishandwerkerschaft Mosel-Eifel-Hunsrück-Region (MEHR)
Geschäftsstelle Wittlich
Händelstraße 59
54516 Wittlich
  +49 6571/9033-0
  +49 6571/9033-10

Geschäftsstelle Prüm
Kalvarienbergstr. 1
54595 Prüm
+49  65 51 / 96 02-0
 +49 65 51 / 96 02-10
 MEHR@das-handwerk.de



Kostenfreie Auskünfte erhalten die Mitgliedsbetriebe und ihre Mitarbeiter auch zu allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Auf Wunsch erstellt die Rechtsabteilung auch individuelle Verträge zu allen betrieblichen Zwecken. Hierzu ist allerdings regelmäßig ein vorheriges eingehendes Gespräch mit dem Justitiar erforderlich. Solche Vertragsentwürfe sind angesichts des damit verbundenen Zeitaufwands gebührenpflichtig.





Wettbewerbsrecht

Wer als Unternehmer erfolgreich sein will, muss im Allgemeinen für seine Leistungen werben. Mit dem Wettbewerbsrecht beschränkt der Staat die individuelle Werbefreiheit, indem bestimmte Maßnahmen, die Mitwettbewerber oder Umworbene in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligen, unzulässig sind und sogar den Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Werbenden geben.

Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Es ist ein sehr vielschichtiges Rechtsgebiet, in dem sich i.d.R. nur Spezialisten gut auskennen. Daher ist die Handwerkskammer Mitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs .e V..

Wenn Handwerksbetriebe Werbeanzeigen planen oder sich von Werbemaßnahmen anderer Unternehmer beeinträchtigt fühlen, können sie dies der Rechtsabteilung mitteilen. Die Handwerkskammer Trier wird dann Auskünfte bei der Wettbewerbszentrale einholen.

Aber auch wer von dritter Seite abgemahnt worden ist, kann sich an die Kammer wenden.

Die Wettbewerbszentrale mahnt Falschwerber eigenverantwortlich ab. Ferner Fälle des sog. Anzeigenschwindels. Das Vortäuschen von Zahlungsverpflichtungen durch Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare ist nach wie vor eine einträgliche Masche, um Gewerbetreibenden Geld aus der Tasche zu ziehen. Adressbuchschwindel besitzt aber nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Relevanz.



 Kontakt

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de